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BMF bestätigt: Jogginghose & Badelatschen ab 2026 offiziell als Arbeitskleidung absetzbar
Berlin – Die Nachricht schlug ein wie ein leerer Kühlauflieger auf dem Rastplatz: Ab dem 1. Januar 2026 können Jogginghosen, Adiletten und ähnliche Bekleidungsteile vollumfänglich als beruflich veranlasste Arbeitskleidung steuerlich geltend gemacht werden. Das teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) heute überraschend in einem ergänzenden Anwendungsschreiben zur § 9 Abs. 1 Nr. 6b EStG-E (neu) mit.
Bereits seit Jahren beobachten Berufsverbände, dass sich vor allem Berufskraftfahrer in einem klar definierten Dresscode bewegen: Jogginghose (gern speckig, mit ausgebeulten Knien), T-Shirt (wahlweise mit Werbeaufdruck oder Löchern) und Badelatschen (idealerweise mit Firmenlogo oder Nickname).
„Es wurde Zeit, dass auch der subkulturelle Beitrag der Trucker-Szene zur deutschen Arbeitswelt steuerlich gewürdigt wird“, erklärte ein Sprecher des BMF. Die neue Regelung erkennt an, dass diese Kleidung nicht privat, sondern fast ausschließlich im gewerblichen Kontext getragen wird – etwa beim Be- und Entladen, im Rasthof oder auf WhatsApp-Sprachnachrichten an den Disponenten.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist laut Paragraphen-Entwurf:
„Endlich zahlt sich mein Stil aus“, meint Kevin-Mike S., Berufskraftfahrer aus Hamm. „Ich hab seit 2014 keine Jeans mehr angehabt. Jetzt kann ich das wenigstens absetzen.“ Auch große Speditionen planen laut Branchenkreisen bereits eigene Kollektionen in Kooperation mit Joggingmarken, darunter eine Edition „Thermo-Adilette Frostschutz“ für Wintereinsätze.
Ob es sich hierbei wirklich um einen offiziellen Gesetzesentwurf handelt oder vielleicht doch eher um eine kleine satirische Auszeit vom Ernst des Steuerrechts – das muss jeder selbst wissen. Bis dahin bleibt: Wer sich im Dienst des Güterverkehrs stilbewusst kleidet, kann sich zumindest moralisch auf steuerliche Gerechtigkeit berufen.